ECO Logo Beta STage v1

Login

Vermittlungs- und Provisionsvertrag

 

Zwischen dem Unternehmen, teilweise auch als „Bootcamp“ bezeichnet und „Esportconnect“ wird folgender Vermittlungs- und Provisionsvertrag geschlossen:

 

1. Tätigkeit des Unternehmers

 

Das Unternehmen möchte in Kontakt mit potenziellen Käufern kommen.

 

 

2. Vermittlungstätigkeit

 

Esportconnect beabsichtigt, für das Unternehmen bei der Vermittlung von Kontakten nach § 1 behilflich zu sein. Eine Tätigkeitspflicht übernimmt Esportconnect nicht.

 

Die Vermittlung der Kontakte erfolgt über die Plattform „Esportconnect“.

 

Esportconnect übernimmt vom Unternehmer keine Rechnungserstellungspflichten.

 

3. Informationspflichten

 

Esportconnect hat das Unternehmen unverzüglich nach Eintreffen über alle Buchungen, Reservierungen und Anfragen zu informieren.

 

Das Unternehmen hat nach Direktzahlungen an das Unternehmen, welche durch Esportconnect vermittelt wurden, innerhalb von einer Woche nach Zahlungseingang Mitteilung an Esportconnect zu machen.

 

 

4. Vergütung

 

Esportconnect erhält für seine Tätigkeit im Falle eines erfolgreichen Vertragsabschlusses mit einem Dritten eine einmalige Provision.

 

Diese Höhe der Provision wird wie folgt bestimmt:

Die Provision für jeden Vertragsabschluss beträgt 10% des Gesamtvertragspreises Netto.

Erfolgreich ist die Vermittlung dann, wenn es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Unternehmen und dem durch Esportconnect vermittelten Dritten gekommen ist. Der Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn das Unternehmen dem Vermittler nachweist, dass er zu dem vermittelten Dritten bereits vor der Vermittlung durch Esportconnect persönlich Kontakt hatte.

 

Der Provisionsanspruch entfällt, wenn endgültig feststeht, dass der Dritte trotz eines Vertragsschlusses mit dem Unternehmen seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Unternehmen gänzlich nicht erfüllen wird. Der Provisionsanspruch entfällt anteilig, sobald endgültig feststeht, dass der vermittelte Dritte, die aus seinem Vertrag mit dem Unternehmen resultierenden Pflichten teilweise nicht mehr erfüllen wird.

 

Von einer endgültigen Nichterfüllung bzw. einer teilweise endgültigen Nichterfüllung durch den Dritten ist auszugehen, sobald die zweite Mahnung des Unternehmens an den Dritten erfolgt ist und eine Leistungserbringung durch den Dritten an das Unternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt ist. Der Erhebung einer Klage durch das Unternehmen gegen den Dritten bedarf es dafür nicht.

 

Der Provisionsanspruch entsteht jedoch rückwirkend, wenn trotz vorheriger Annahme endgültiger Nichterfüllung später eine Erfüllung erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn später eine teilweise Erfüllung erfolgt.

 

5. Laufzeit und Kündigung

 

Dieser Vertrag kann von beiden Parteien zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden.

 

Nicht berührt davon sind ausstehende Provisionszahlungen an den Vermittler.

 

Vertragsabschlüsse, welche nach der Kündigung einer jeweiligen Partei erfolgen, sind nicht mehr Bestandteil des Vertrages, selbst wenn der Vertragsabschluss durch Esportconnect vermittelt wurde.

 

.

 

6. Auszahlung der Provision

 

Eine Provision ist so weit als fällig anzusehen, wenn aufgrund der Vermittlungsleistung des Vermittlers Leistungen des Dritten an das Unternehmen erbracht worden sind.

 

Die Auszahlung erfolgt auf ein dem Unternehmen noch mitzuteilendes Konto.

 

7. Vertragsstrafen

 

Sollte dem Unternehmen gegenüber dem Vermittler, wie in § 3 festgelegt, keine Mitteilung über einen Zahlungseingang machen, verpflichtet sich der Unternehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen der anfallenden Provision für die Tätigkeit zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Mitteilung später als vereinbart vornimmt, der Vermittler aber noch keine Kenntnis davon erlangt hat.

 

Teilt der Unternehmer den Zahlungseingang verspätet mit, erhöht sich die Provision auf 15% des Buchungspreises.

 

 

8. Schlussbestimmungen

 

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

 

Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

 

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit dies rechtlich zulässigerweise vereinbart werden kann – Wien

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übri­gen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.